Satzung des Bürgerschützenverein 1628 e.V. "Königreich Wandhofen"
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Bürgerschützenverein 1628 e.V. " Königreich Wandhofen"
Er hat seinen Sitz in 58239 Schwerte.
2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 17. Oktober 1935.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Bürgerschützenverein 1628 e.V. "Königreich Wandhofen" ist der freiwillige Zusammenschluss
aller am Schützenwesen interessierten Einwohner des Ortsteils Wandhofen und der näheren
Umgebung. Zur Förderung des Schießsports und zur Pflege des traditionellen
deutschen Schützenbrauchtums.
2. Der BSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des BSV fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Der Verein ist
parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Seine Ziele verwirklicht der BSV durch:
3.1 die Pflege des Schießsports als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport, unter Berücksichtigung
des Umweltschutzes und der Dopingvorschriften, nach Richtlinien des
Westfälischen Schützenbundes (WSB).
3.2 die Jugendpflege, sowie die Förderung des Nachwuchses im Schießsport.
3.3 die Zusammenarbeit mit dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen als Fachverband
für den Schießsport.
3.4 die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres
Volkslebens, sowie die Einrichtung eines Schützenarchivs.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben, über
den die Mitgliederversammlung abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung beider
Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in
den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Mit Unterschrift des
Aufnahmeantrags erkennen die Bewerber die Satzung des Vereins an.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung oder wenn über das Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
b. durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach dreimaliger Mahnung.
c. durch Austrittserklärung.
d. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
e. durch Ausschluss.
f. durch Kündigung.
3. Eine Austrittserklärung ist schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende an ein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten.
4. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, vor allem bei groben Verstößen gegen
die Satzung und gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der
geschäftsführende Vorstand (§ 8) gemeinsam mit dem Ehrenrat (§ 14) durch einen mit einfacher
Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluss, welcher dem betroffenen Mitglied schriftlich
mitzuteilen ist. Gegen den Ausschlussbescheid kann das betroffene Mitglied mit einer Frist
von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Wird die Vereinsstrafe nicht
innerhalb dieser Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht vor einem
staatlichen Gericht angefochten werden.
5. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende
gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Mit schriftlicher Vollmacht kann eine Stimme auf ein
anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung ist der Versammlungsleitung vor Beginn
der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Ein Mitglied darf hierbei jedoch nicht mehr als
2 Stimmen auf sich vereinigen.
2. Das Stimmrecht besteht nur, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner
Beitragszahlung nachgekommen ist.
3. Wenn über den Ausschluss befunden wird, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht
ausgeschlossen.
4. Die Mitglieder sind Berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der
Verfügbarkeit zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder
haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungs- und
Nutzungsvorschriften zu beachten. Sie haben in besonderen Maße die Verpflichtung, sich für
das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen und diese zu fördern.
5. Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen.
Diese sind innerhalb von 2 Monaten nach Entstehen beim Vorstand anzumelden.
6. Verstöße gegen die Satzung oder bestehende Vereinsordnungen können durch den Vorstand
geahndet werden. Vor Festsetzung der Strafe ist dem Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
7. Langjähriges Engagement oder besondere Verdienste um den Verein können geehrt werden.
Einzelheiten hierzu regelt eine Ehrungsordnung, die von der Offiziersversammlung beschlossen
wird. Die Ehrungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 5 - Beiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Geldbeträge zu zahlen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung
mit 2/3 - Mehrheit beschließt. Es können zusätzliche Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren
für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
Über abteilungsspezifische Beiträge entscheidet die jeweilige Abteilung.
2. Die Mitglieder können bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung der Umlage beschließen.
Die Höhe dieser Umlage darf den 2-fachen Jahrersbeitrag nicht übersteigen. Für den Beschluss
sind alle Mitglieder zu befragen. Die Beschlussannahme erfolgt mit 2/3 - Mehrheit
der abgegeben Stimmen.
3. Beiträge, Zahlungsweise und Fälligkeit der Beiträge sind in einer Beitragsordnung, die nicht
Bestandteil der Satzung ist geregelt. Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 - Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der geschäftsführende Vorstand
c. der Gesamtvorstand
d. die Offiziersversammlung
e. die Jugendsprecher
2. Jegliche Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Vereinsorgane
können sich im Innenverhältnis eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 7 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins und weist
den geschäftsführenden Vorstand gemäß ihren Beschlüssen an.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einladung
unter Angabe der Tagesordnungspunkte sind mindestens 14 Tage vorher in schriftlicher Form
bekanntzugeben. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung
zu Beginn der Versammlung.
3. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitglieder/innenversammlung als Jahrershaupt-
versammlung statt, in welcher:
1. der Geschäfts- und Kassenbericht vorzulegen sind,
2. der Bericht der Kassenprüfer zu erstatten ist,
3. die notwendigen Wahlen stattzufinden haben,
4. Entlastungen durchzuführen sind,
5. Kassenprüfer zu wählen sind.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Offiziersversammlung
einzuberufen oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangen. Eine Begründung hierzu
ist in schriftlicher Form einzureichen und muß dem geschäftsführenden Vorstand mindestens
4 Wochen unter Angabe der Gründe und der erforderlichen
Unterschriften zugegangen sein.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und
mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Abstimmungen sind
öffentlich, wenn es die Versamllung nicht anders bestimmt.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welches die wesentlichen
Inhalte der Mitgliederversammlung wiedergibt. Diese ist vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Protokollführer ist der Geschäftsführer, bei Abwesenheit
ist ein Protokollführer durch den Versammlungsleiter zu bestimmen.
Das Protokoll kann von jedem Mitglied ohne Angabe von Gründen bei der Geschäftsführung
angefordert werden.
7. Die Versammlungsleitung liegt in den Händen des 1. oder 2. Vorsitzenden. Bei Abwesenheit beider
ist ein Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder zu wählen.
§ 8 - geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens
fünf Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. In der Mindestbesetzung
besteht der Vorstand aus:
1.1 dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.3 dem Geschäftsführer
Zusätzlich können ein stellvertretender Geschäftsführer und ein Kassierer gewählt werden.
2. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, von denen eines der 1. Vorsitzende
oder der 2. Vorsitzende sein muss, verteten den Verein gemeinschaftlich.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch
diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Anwendung § 181 BGB befreit.
5. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes eine Ehrenpauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.
§ 9 - Sitzungen und Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes
1. Vorstandsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden - bei Verhinderung von seinem Stellvertreter
mit einer Frist von einer Woche einberufen. Eine Vorstandssitzung kann ohne Rücksicht auf
Formen und Fristen einberufen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Für die
Beschlussfassung ist in diesem Fall eine vorherige Mitteilung der Beschlussgegenstände
nicht erforderlich.
2. Mit der Einberufung der Vorstandssitzung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. Über
danach - auch während der Sitzung - hinzukommende, weitere Tagesordnungspunkte kann
wirksam beschlossen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandmitglieder zustimmt.
3. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende bei der Sitzung anwesend ist.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Eine
Beschlussfassung ist auch per E-Mail oder andere elektronische Textmedien (z.B. Messenger)
möglich, wenn dem alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung die seines Stellvertreters.
§ 10 - Wahlen und Amtszeiten
1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden in der Mitgliederversammlung
grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen
gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf
Antrag muß insgesamt eine Wahl erfolgen. Hierzu werden Stimmzettel ausgegeben.
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre, Sie bleiben bis zu einer Neuwahl
im Amt. Wiederwahl, auch mehrfach ist möglich.
3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes innerhalb der laufenden Amtszeit
vorzeitig aus, so kann der verbleibende geschäftsführende Vorstand kommisarisch durch
Beschluss ein Ersatzmitglied bestimmen. Die dann folgende Mitgliederversammlung wählt für
die Restdauer der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
4. Die Abwahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist auf Antrag mit 2/3
Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
5. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Erreicht im
ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet
zwischen den Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten,
eine Stichwahl statt.
6. Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist das Abstimmungsergebnis
in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Ehrenvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
§ 11 - Gesamtvorstand
1. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand (§8),
b. den Ehrenvorstandsmitgliedern,
c. dem amtierenden König,
d. dem Regimentskommandeur,
e. dem stellvertretenden Regimentskommandeur,
f. dem Ehrenoberst,
g. den Jugendsprechern,
h. den Beisitzern.
2. Die Beisitzer werden grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist.
Gewählt ist wer die Mehrheit der abgegebenen Stimen auf sich vereinigt. Die Amtszeit der Beisitzer
beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Auf Antrag kann die Wahl in schriftlicher Form durchgeführt werden.
Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Wird die Wahl in schriftlicher Form durchgeführt, werden die Stimmzettel ausgegeben.
Erstmalig werden die Beisitzer auf der Jahreshauptversammlung des Jahres 2020
neu gewählt.
3. Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in organisatorischen
Fragen und der Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
4. Der Gesamtvorstand legt die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung fest.
§ 12 - Offizierskorps
1. Das Offizierskoprs besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem amtierenden König
und den Offizieren.
2. Das Offizierskorps wird mindestens einmal jährlich durch den Regimentskommandeur zu einer
Offiziersversammlung einberufen. Von dieser Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt
und eine Anwesenheitsliste geführt.
3. Ein Ehrenoberst wird von der Offiziersversammlung gewählt und der Mitgliederversammlung
bekanntgegeben.
§ 13 - Jugendabteilung
1. Mitglieder des Vereins bilden in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Vereinsjugend.
2. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins
selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
3. Aus den Reihen wählt die Jugendabteilung einen Jugendsprecher. Der gewählte
Jugendsprecher ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
4. Der gewählte Jugendsprecher wird mit Annahme der Wahl, Mitglied des Gesamtvorstandes
des Verein ( § 11 ).
5. Die Jugendabteilung kann ggf. einen zweiten Jugendsprecher wählen.
( stellvertretender Jugendsprecher ).
6. Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 14 - Ehrenrat
1. Der Ehrenrat ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern
untereinander, Mitgliedern und den Organen des Vereins oder Organen oder seinen
Mitgliedern untereinander bestehen.
2. Dem Ehrenrat gehören an:
a. der 1. Vorsitzende, oder ein stellvertretend ein anderes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands als geborenes Mitglied.
b. vier von der Versammlung gewählte Vereinsmitglieder.
3. Die vier Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmen für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
4. Aus den Reihen des Ehrenrates ist ein Versammlungsleiter zu wählen.
5. Mitglieder des Ehrenrates, die an den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten persönlich
beteiligt sind, dürfen bei deren Erledigung nicht teilnehmen und mitwirken.
6. Über den Ausgang der Schlichtung hat der Versammlungsleiter den geschäftsführenden
Vorstand in Kenntnis zu setzen. Dieser entscheidet dann darüber, ob und inwieweit die
Mitgliederversammlung im Interesse des Vereins über den Vorfall zu informieren ist.
§ 15 - Kassenprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Es darf kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit dem Amt des Kassenprüfers
betraut werden.
3. Die Kassenprüfer und der Vorstand haben vor der Erstellung des Schlussberichtes diesen
gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer ihren Bericht.
4. Wird die Buchführung und/oder der Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellt,
muss kein Kassenprüfer bestellt werden.
§ 16 - Brauchtumspflege
1. Beim Schützenfest wird heimatliches Brauchtum gepflegt. Königspaar und Hofstaat repräsentieren
den Verein. Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitglieds, an den Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Würde des Schützenkönigs steht jedem Vereinsmitglied offen. Ein Hofstaat kann vom
Königspaar erwählt werden. Jeder König ist verpfichtet, Orden bzw. Plaketten für die
Königskette zu stiften.
3. Zum traditionellen Festprogramm des eigenen Schützenfestes gehören:
a. ein Schützengottesdienst
b. die Totenehrung am Ehrenmal
c. der Festzug
d. des Königsschießen
4. Die Durchführung eines Schützenfestes wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Dieser Tagesordnungspunkt muss in der
Einladung aufgeführt sein.
5. Vor jedem Schützenfest ist eine Fest- und Schießordnung durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu bestätigen. Auch dieser
Tagesordnungspunkt muss in der Einladung aufgeführt sein.
§ 17 - Vereinsvermögen
1. Das Vermögen des Vereins gehört dem Verein und darf nur für die Zwecke des Vereins
verwendet werden.
2. Ein Mitglied hat nicht das Recht, Teilung des gemeinschaftlichen Vereinsvermögen zu fordern.
Die Rechte der Mitglieder des Vereins am Vereinsvermögen geht nicht auf die Erben über.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene
Vermögen nach Beendigung der Liquidation an die Stadt Schwerte als Körperschaft des
öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Scheidet ein Mitglied aus einem Vereinsorgan (§ 6) oder dem Verein aus, so sind unverzüglich
(innerhalb von 10 Tagen) die sich in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände an den
Regimentskommandeur oder andere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ( § 8 Abs.1 )
auszuhändigen.
§ 18 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn drei viertel
der anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung entscheiden. Im Falle der Auflösung erfolgt
eine Liquidation nach den gestzlichen Vorschriften (§§ 47 ff BGB) durch die zuletzt im Amt
befindlichen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 19 - Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Vorraussetzungen vorliegen, hat jedes
Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft
- das Recht auf Berichtigung
- das Recht auf Löschung
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- das Recht auf Datenübertragbarkeit
- das Widerspruchsrecht und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder
sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung
und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 20 - Änderung der Satzung
1. Anträge auf Änderung der Satzung können nur durch den geschäftsführenden Vorstand
eingebracht werden. Anträge, welche durch die Mitglieder eingebracht werden, können zur
Abstimmung zugelassen werden, wenn sie mindestens 10% der Stimmberechtigten Mitglieder
unterstützt werden.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen an der Satzung,
die redaktioneller Art oder soweit solche von einer Behörde oder Gericht gefordert werden,
oder steuerrechtliche Gründe dies erforderlich machen, selbstständig vorzunehmen. Die
Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 21 - Gültigkeit der Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27. November 2018 genehmigt und
beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
4. Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung alle
möglichen Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht.
Schwerte - Wandhofen den 27.11.2018
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