Satzung

   Satzung des  Bürgerschützenverein 1628 e.V. "Königreich Wandhofen"                       

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr                           
1.   Der Verein führt den Namen "Bürgerschützenverein 1628 e.V. " Königreich Wandhofen"                       
      Er hat seinen Sitz in 58239 Schwerte.                       
2.   Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 17. Oktober 1935.                       
3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                       

§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit                            
1.   Der Bürgerschützenverein 1628 e.V. "Königreich Wandhofen" ist der freiwillige Zusammenschluss                       
   aller am Schützenwesen interessierten Einwohner des Ortsteils Wandhofen und der näheren                       
   Umgebung. Zur Förderung des Schießsports und zur Pflege des traditionellen                       
   deutschen Schützenbrauchtums.                       
2.   Der BSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des                       
   Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.                       
   Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die                       
   satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus                       
   Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des BSV fremd sind,                       
   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Der Verein ist                       
   parteipolitisch und konfessionell neutral.                       

3.   Seine Ziele verwirklicht der BSV durch:                       
   3.1 die Pflege des Schießsports als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport, unter Berücksichtigung                       
   des Umweltschutzes und der Dopingvorschriften, nach Richtlinien des                       
   Westfälischen Schützenbundes (WSB).                       
   3.2 die Jugendpflege, sowie die Förderung des Nachwuchses im Schießsport.                       
   3.3 die Zusammenarbeit mit dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen als Fachverband                       
   für den Schießsport.                       
   3.4 die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres                       
   Volkslebens, sowie die Einrichtung eines Schützenarchivs.                       
 
   
§ 3 - Mitgliedschaft   
   1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des   
 Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben, über   
den die Mitgliederversammlung abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet.   
 Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung beider   
Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in   
 den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Mit Unterschrift des   
Aufnahmeantrags erkennen die Bewerber die Satzung des Vereins an.
 
   2. Die Mitgliedschaft erlischt: 
a. durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung oder wenn über das Vermögen   
das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
b. durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach dreimaliger Mahnung.
c. durch Austrittserklärung.
d. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
e. durch Ausschluss.
f. durch Kündigung.

  3. Eine Austrittserklärung ist schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende an ein   
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten.

  4. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, vor allem bei groben Verstößen gegen   
die Satzung und gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der   
geschäftsführende Vorstand (§ 8) gemeinsam mit dem Ehrenrat (§ 14) durch einen mit einfacher   
Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluss, welcher dem betroffenen Mitglied schriftlich   
mitzuteilen ist. Gegen den Ausschlussbescheid kann das betroffene Mitglied mit einer Frist   
von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Wird die Vereinsstrafe nicht   
innerhalb dieser Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht vor einem   
staatlichen Gericht angefochten werden.

5. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende   
gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
 
 
     
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
   1. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Mit schriftlicher Vollmacht kann eine Stimme auf ein   
 anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung ist der Versammlungsleitung vor Beginn   
der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Ein Mitglied darf hierbei jedoch nicht mehr als   
 2 Stimmen auf sich vereinigen. 

2. Das Stimmrecht besteht nur, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner   
Beitragszahlung nachgekommen ist.

 3. Wenn über den Ausschluss befunden wird, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht   
 ausgeschlossen.
   4. Die Mitglieder sind Berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der   
 Verfügbarkeit zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder   
haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungs- und 
Nutzungsvorschriften zu beachten. Sie haben in besonderen Maße die Verpflichtung, sich für   
das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen und diese zu fördern.   
   5. Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen.   
Diese sind innerhalb von 2 Monaten nach Entstehen beim Vorstand anzumelden.
   6. Verstöße gegen die Satzung oder bestehende Vereinsordnungen können durch den Vorstand   
geahndet werden. Vor Festsetzung der Strafe ist dem Mitglied Gelegenheit zur   
Stellungnahme zu geben.
   7. Langjähriges Engagement oder besondere Verdienste um den Verein können geehrt werden.   
Einzelheiten hierzu regelt eine Ehrungsordnung, die von der Offiziersversammlung beschlossen   
wird. Die Ehrungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 
 
   
§ 5 - Beiträge 
   1. Die Mitglieder sind verpflichtet Geldbeträge zu zahlen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung   
mit 2/3 - Mehrheit beschließt. Es können zusätzliche Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren   
für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
Über abteilungsspezifische Beiträge entscheidet die jeweilige Abteilung. 
   2. Die Mitglieder können bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung der Umlage beschließen.   
Die Höhe dieser Umlage darf den 2-fachen Jahrersbeitrag nicht übersteigen. Für den Beschluss   
sind alle Mitglieder zu befragen. Die Beschlussannahme erfolgt mit 2/3 - Mehrheit
der abgegeben Stimmen. 
   3. Beiträge, Zahlungsweise und Fälligkeit der Beiträge sind in einer Beitragsordnung, die nicht
Bestandteil der Satzung ist geregelt. Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.   


   § 6 - Vereinsorgane 
   1. Vereinsorgane sind: 
a. die Mitgliederversammlung
b. der geschäftsführende Vorstand 
c. der Gesamtvorstand 
d. die Offiziersversammlung
e. die Jugendsprecher 
   2. Jegliche Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Vereinsorgane 
können sich im Innenverhältnis eine eigene Geschäftsordnung geben. 
 
   
§ 7 - Mitgliederversammlung 
   1. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins und weist   
den geschäftsführenden Vorstand gemäß ihren Beschlüssen an.
   2. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einladung   
unter Angabe der Tagesordnungspunkte sind mindestens 14 Tage vorher in schriftlicher Form
bekanntzugeben. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung   
zu Beginn der Versammlung.
   3. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitglieder/innenversammlung als Jahrershaupt-   
versammlung statt, in welcher:
1. der Geschäfts- und Kassenbericht vorzulegen sind, 
2. der Bericht der Kassenprüfer zu erstatten ist, 
3. die notwendigen Wahlen stattzufinden haben,
4. Entlastungen durchzuführen sind, 
5. Kassenprüfer zu wählen sind.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Offiziersversammlung 
einzuberufen oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangen. Eine Begründung hierzu   
ist in schriftlicher Form einzureichen und muß dem geschäftsführenden Vorstand mindestens
4 Wochen unter Angabe der Gründe und der erforderlichen   
Unterschriften zugegangen sein.
 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und 
mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Abstimmungen sind   
öffentlich, wenn es die Versamllung nicht anders bestimmt.
 6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welches die wesentlichen   
Inhalte der Mitgliederversammlung wiedergibt. Diese ist vom Protokollführer und dem 
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Protokollführer ist der Geschäftsführer, bei Abwesenheit   
ist ein Protokollführer durch den Versammlungsleiter zu bestimmen. 
Das Protokoll kann von jedem Mitglied ohne Angabe von Gründen bei der Geschäftsführung  
angefordert werden. 
 7. Die Versammlungsleitung liegt in den Händen des 1. oder 2. Vorsitzenden. Bei Abwesenheit beider   
ist ein Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder zu wählen. 
 
    § 8 - geschäftsführender Vorstand   
   1. Der geschäftsführende Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens   
fünf Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. In der Mindestbesetzung   
besteht der Vorstand aus:
1.1 dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.3 dem Geschäftsführer
Zusätzlich können ein stellvertretender Geschäftsführer und ein Kassierer gewählt werden.   
   2. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, von denen eines der 1. Vorsitzende   
oder der 2. Vorsitzende sein muss, verteten den Verein gemeinschaftlich.
   3. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch   
diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. 
   4. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Anwendung § 181 BGB befreit.
   5. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Mitgliedern des geschäftsführenden   
Vorstandes eine Ehrenpauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.
   
   § 9 - Sitzungen und Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes    
   1. Vorstandsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden - bei Verhinderung von seinem Stellvertreter   
mit einer Frist von einer Woche einberufen. Eine Vorstandssitzung kann ohne Rücksicht auf   
Formen und Fristen einberufen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Für die   
Beschlussfassung ist in diesem Fall eine vorherige Mitteilung der Beschlussgegenstände   
nicht erforderlich.
   2. Mit der Einberufung der Vorstandssitzung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. Über   
danach - auch während der Sitzung - hinzukommende, weitere Tagesordnungspunkte kann   
wirksam beschlossen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandmitglieder zustimmt.   
   3. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende bei der Sitzung anwesend ist. 
   4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Eine   
 Beschlussfassung ist auch per E-Mail oder andere elektronische Textmedien (z.B. Messenger)   
möglich, wenn dem alle Vorstandsmitglieder zustimmen. 
   5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, im Falle seiner   
Verhinderung die seines Stellvertreters.
 
   
§ 10 - Wahlen und Amtszeiten   
   1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden in der Mitgliederversammlung   
grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen   
gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf   
Antrag muß insgesamt eine Wahl erfolgen. Hierzu werden Stimmzettel ausgegeben.   
   2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre, Sie bleiben bis zu einer Neuwahl   
im Amt. Wiederwahl, auch mehrfach ist möglich.
   3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes innerhalb der laufenden Amtszeit   
vorzeitig aus, so kann der verbleibende geschäftsführende Vorstand kommisarisch durch   
Beschluss ein Ersatzmitglied bestimmen. Die dann folgende Mitgliederversammlung wählt für   
die Restdauer der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. 
   4. Die Abwahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist auf Antrag mit 2/3   
 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung möglich. 
   5. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.   
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Erreicht im   
ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet   
 zwischen den Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten,   
 eine Stichwahl statt.
   6. Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist das Abstimmungsergebnis   
in die Niederschrift aufzunehmen. 
   7. Ehrenvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des   
Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
   
 
 § 11 - Gesamtvorstand    
   1. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus: 
a. dem geschäftsführenden Vorstand (§8),
b. den Ehrenvorstandsmitgliedern, 
c. dem amtierenden König, 
d. dem Regimentskommandeur,  
e. dem stellvertretenden Regimentskommandeur,
f. dem Ehrenoberst,
g. den Jugendsprechern,
h. den Beisitzern.
   2. Die Beisitzer werden grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl durch die Mitgliederversammlung   
gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist.   
Gewählt ist wer die Mehrheit der abgegebenen Stimen auf sich vereinigt. Die Amtszeit der Beisitzer   
beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. 
Auf Antrag kann die Wahl in schriftlicher Form durchgeführt werden.
Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen   
Stimmen. Wird die Wahl in schriftlicher Form durchgeführt, werden die Stimmzettel ausgegeben.   
Erstmalig werden die Beisitzer auf der Jahreshauptversammlung des Jahres 2020   
neu gewählt.
   3. Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in organisatorischen   
 Fragen und der Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
   4. Der Gesamtvorstand legt die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung fest.   
 
   
§ 12 - Offizierskorps   
   1. Das Offizierskoprs besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem amtierenden König   
und den Offizieren.
   2. Das Offizierskorps wird mindestens einmal jährlich durch den Regimentskommandeur zu einer   
Offiziersversammlung einberufen. Von dieser Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt   
und eine Anwesenheitsliste geführt. 
   3. Ein Ehrenoberst wird von der Offiziersversammlung gewählt und der Mitgliederversammlung   
bekanntgegeben.
 
 
 § 13 - Jugendabteilung   
   1. Mitglieder des Vereins bilden in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Vereinsjugend.   
   2. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins   
selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
   3. Aus den Reihen wählt die Jugendabteilung einen Jugendsprecher. Der gewählte   
 Jugendsprecher ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. 
   4. Der gewählte Jugendsprecher wird mit Annahme der Wahl, Mitglied des Gesamtvorstandes   
des Verein ( § 11 ).
   5. Die Jugendabteilung kann ggf. einen zweiten Jugendsprecher wählen.
( stellvertretender Jugendsprecher ). 
   6. Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der   
Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
   
   
§ 14 - Ehrenrat    
   1. Der Ehrenrat ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern   
untereinander, Mitgliedern und den Organen des Vereins oder Organen oder seinen   
Mitgliedern untereinander bestehen. 
   2. Dem Ehrenrat gehören an: 
a. der 1. Vorsitzende, oder ein stellvertretend ein anderes Mitglied des 
geschäftsführenden Vorstands als geborenes Mitglied. 
b. vier von der Versammlung gewählte Vereinsmitglieder.
   3. Die vier Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der   
anwesenden Stimmen für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 
   4. Aus den Reihen des Ehrenrates ist ein Versammlungsleiter zu wählen.
   5. Mitglieder des Ehrenrates, die an den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten persönlich   
beteiligt sind, dürfen bei deren Erledigung nicht teilnehmen und mitwirken.
   6. Über den Ausgang der Schlichtung hat der Versammlungsleiter den geschäftsführenden   
Vorstand in Kenntnis zu setzen. Dieser entscheidet dann darüber, ob und inwieweit die   
 Mitgliederversammlung im Interesse des Vereins über den Vorfall zu informieren ist.   
 
   
§ 15 - Kassenprüfer    
   1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.   
Eine Wiederwahl ist zulässig. 
   2. Es darf kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit dem Amt des Kassenprüfers   
betraut werden.
   3. Die Kassenprüfer und der Vorstand haben vor der Erstellung des Schlussberichtes diesen   
gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer ihren Bericht.   
   4. Wird die Buchführung und/oder der Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellt,   
muss kein Kassenprüfer bestellt werden.
 
   
 § 16 - Brauchtumspflege   
   1. Beim Schützenfest wird heimatliches Brauchtum gepflegt. Königspaar und Hofstaat repräsentieren   
 den Verein. Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitglieds, an den Veranstaltungen teilzunehmen.   
   2. Die Würde des Schützenkönigs steht jedem Vereinsmitglied offen. Ein Hofstaat kann vom   
 Königspaar erwählt werden. Jeder König ist verpfichtet, Orden bzw. Plaketten für die   
 Königskette zu stiften.
   3. Zum traditionellen Festprogramm des eigenen Schützenfestes gehören:
a. ein Schützengottesdienst 
b. die Totenehrung am Ehrenmal 
c. der Festzug
d. des Königsschießen
   4. Die Durchführung eines Schützenfestes wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher   
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Dieser Tagesordnungspunkt muss in der   
Einladung aufgeführt sein. 
   5. Vor jedem Schützenfest ist eine Fest- und Schießordnung durch die Mitgliederversammlung   
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu bestätigen. Auch dieser
Tagesordnungspunkt muss in der Einladung aufgeführt sein. 

 
 § 17 - Vereinsvermögen   
   1. Das Vermögen des Vereins gehört dem Verein und darf nur für die Zwecke des Vereins   
verwendet werden.
   2. Ein Mitglied hat nicht das Recht, Teilung des gemeinschaftlichen Vereinsvermögen zu fordern.   
Die Rechte der Mitglieder des Vereins am Vereinsvermögen geht nicht auf die Erben über.   
   3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene   
Vermögen nach Beendigung der Liquidation an die Stadt Schwerte als Körperschaft des   
 öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder   
kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
   4. Scheidet ein Mitglied aus einem Vereinsorgan (§ 6) oder dem Verein aus, so sind unverzüglich   
(innerhalb von 10 Tagen) die sich in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände an den   
 Regimentskommandeur oder andere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ( § 8 Abs.1 )   
auszuhändigen.
 
 
 § 18 - Auflösung des Vereins   
   1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn drei viertel   
der anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung entscheiden. Im Falle der Auflösung erfolgt   
eine Liquidation nach den gestzlichen Vorschriften (§§ 47 ff BGB) durch die zuletzt im Amt   
befindlichen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. 

     
§ 19 - Datenschutz   
   1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der   
 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)   
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet.   
   2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Vorraussetzungen vorliegen, hat jedes   
Mitglied insbesondere die folgenden Rechte: 
- das Recht auf Auskunft
- das Recht auf Berichtigung 
- das Recht auf Löschung
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung   
- das Recht auf Datenübertragbarkeit 
- das Widerspruchsrecht und 
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
   3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,   
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung   
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder   
sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten   
Personen aus dem Verein hinaus. 
   4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung   
und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.   

   
§ 20 - Änderung der Satzung   
   1. Anträge auf Änderung der Satzung können nur durch den geschäftsführenden Vorstand   
 eingebracht werden. Anträge, welche durch die Mitglieder eingebracht werden, können zur   
Abstimmung zugelassen werden, wenn sie mindestens 10% der Stimmberechtigten Mitglieder   
unterstützt werden.
   2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen an der Satzung,   
die redaktioneller Art oder soweit solche von einer Behörde oder Gericht gefordert werden,   
oder steuerrechtliche Gründe dies erforderlich machen, selbstständig vorzunehmen. Die   
Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
   
   
§ 21 - Gültigkeit der Satzung   
   1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27. November 2018 genehmigt und   
beschlossen.
   2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
   3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
   4. Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung alle   
 möglichen Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht.   
   Schwerte - Wandhofen den 27.11.2018 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
   
 
 
 
 
 
 
 
   
 
 
 
 
 
 
 
   
 
 
 
   
 
 
 
 
 
 
 
   
 
 
 
 
 
 
 
   
 
 
 
 
 
 
 
   
   

 
 
 
   
 
 
 
 
 
 
 
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